§ 5.
(1) Nach der praktischen Verwendung (§ 4) oder einer vom Ausbildungsleiter als gleichwertig berücksichtigten einschlägigen Tätigkeit an in- oder ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens ist der Kandidat dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges ist an der Österreichischen Nationalbibliothek einzurichten und hat für die Verwendungsgruppe A zwölf Wochen und für die Verwendungsgruppe B sieben Wochen zu dauern.
(3) Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Ausbildungsstoff zu erweitern und zu vertiefen. Nach Möglichkeit sind Exkursionen zur Veranschaulichung und Vertiefung des Unterrichtes an verschiedenen Einrichtungen des Buch-, Dokumentations- und Informationswesens durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098326
alte Dokumentnummer
N61978111230
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