§ 5
(1) Die Dienstprüfung ist, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, wenn neben der schriftlichen auch eine praktische Prüfung abzulegen ist, nicht länger als zwei Stunden dauern. Umfaßt die schriftliche Prüfung zeichnerische Darstellungen, so beträgt ihre Höchstdauer in allen Fällen vier Stunden.
(4) Im Verwaltungs- und Kanzleidienst ist die schriftliche Prüfung abweichend von den Abs. 2 und 3 in den folgenden Gegenständen abzulegen:
- 1. Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1200 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und
- 2. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei auf die Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen hat:
- a) Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind) oder
- b) Stenographie (kurzschriftliche Aufnahme von zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diktaten mit wechselndem Stoff in der Dauer von je drei Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit von je 100 Silben in der Minute sowie deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb von 60 Minuten, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).
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