zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011
Dienstprüfung
§ 5.
(1) Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung nur zugelassen werden, wenn er die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert hat.
(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008520
Dokumentnummer
NOR12099898
alte Dokumentnummer
N61982116300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)