§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

Dienstprüfung

§ 5.

(1) Ein Bediensteter darf zur Dienstprüfung nur zugelassen werden, wenn er die in den §§ 2 und 3 vorgesehene Ausbildung erfolgreich absolviert hat.

(2) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099898

alte Dokumentnummer

N61982116300

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