§ 5 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 5.

Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) des Bediensteten hat an seinem Arbeitsplatz und durch eine zumindest sechsmonatige Praxis in einem anderen Tätigkeitsbereich zu erfolgen, wobei der Bedienstete grundsätzlich durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu betreuen ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008614

Dokumentnummer

NOR12102582

alte Dokumentnummer

N61986188780

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