§ 5. Übergang auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft.
(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft Beteiligten seinem früheren Miteigentumsanteil am Grundstück entspricht.
(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer vom Wert des Teiles des Grundstückes (Teil der Gegenleistung) nicht erhoben, der dem Anteil entspricht, mit dem der Veräußerer am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.
Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.
Schlagworte
Steuerbefreiung, Einbringung, Personengesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018
Gesetzesnummer
10003847
Dokumentnummer
NOR12042574
alte Dokumentnummer
N3195512273S
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