§ 5 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 5. Übergang auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft.

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft Beteiligten seinem früheren Miteigentumsanteil am Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine offene Handelsgesellschaft oder auf eine Kommanditgesellschaft über, so wird die Steuer vom Wert des Teiles des Grundstückes (Teil der Gegenleistung) nicht erhoben, der dem Anteil entspricht, mit dem der Veräußerer am Vermögen der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft beteiligt ist.

Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Einbringung, Personengesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042574

alte Dokumentnummer

N3195512273S

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