Zum Inhalt der Verteilungsordnung siehe § 4
Erlassung der Verteilungsordnung
§ 5.
Die Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen.
Zum Inhalt der Verteilungsordnung siehe § 4
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002173
Dokumentnummer
NOR40072344
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