2. Einteilung der Gewerbe
§ 5.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 127) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als
- 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,
- 2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,
- 3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082255
alte Dokumentnummer
N5199434517J
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