§ 5 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe (§ 127) nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

  1. 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18,
  2. 2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22,
  3. 3. freie Gewerbe, wenn kein Befähigungsnachweis zu erbringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082255

alte Dokumentnummer

N5199434517J

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