§ 5 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

2. Einteilung der Gewerbe

§ 5.

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Die Gewerbe werden bezeichnet als

  1. 1. Handwerke, wenn der Befähigungsnachweis nach § 18 oder § 19,
  2. 2. gebundene Gewerbe, wenn der Befähigungsnachweis nach § 22 zu erbringen ist.

(3) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als Handwerke (§ 94), gebundene Gewerbe (§§ 124 und 127) oder Teilgewerbe (§ 31 Abs. 4), ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12088867

alte Dokumentnummer

N5199715375A

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