Kompetenzportfolio
§ 5.
(1) Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere
- 1. erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,
- 2. erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,
- 3. erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,
- 4. erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß § 1 HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer),
- 5. Führungstätigkeiten,
- 6. Projektbetreuungen,
- 7. einschlägige Veröffentlichungen sowie
- 8. sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen
anzuführen und deren Anerkennung auf den Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen.
(2) Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit gemäß § 57 HG anzuführen.
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