§ 5 GeO der VA 2009

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2009

Berichterstattung

§ 5

Berichterstatterin/Berichterstatter ist jenes Mitglied der Volksanwaltschaft, das auf Grund der Geschäftsverteilung zuständig ist, sofern die Volksanwaltschaft nichts anderes beschließt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)