§ 5 Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Widerruf der Zulassung

§ 5.

(1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat

  1. 1. mehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
  2. 2. eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolvierthat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
  3. 3. bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder
  4. 4. bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008582

Dokumentnummer

NOR40156230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)