§ 5
(1) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten auch
- a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
- b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz über Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963,und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und der Blindenzulage;
- c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe, sowie die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/1956, Geldleistungen nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, und die Barbezüge, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, welches sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul(Hochschul)ferien ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz 1972 für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen ist.
(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 vH, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 vH, der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 vH und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung von Sachwerten mit 100 vH der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu veranschlagen.
(6) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)