§ 5 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Datenschutz

§ 5.

(1) Die Gehaltskasse ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 165/1999, zur Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 66 Abs. 3 ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Zulässigerweise von der Gehaltskasse verarbeitete Daten dürfen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes auch an Dritte übermittelt werden.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben

  1. 1. nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,
  2. 2. auf Grund von mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß § 349 Abs. 3 ASVG,
  3. 3. auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte

(4) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen insbesondere an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(5) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40179726

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