§ 5.
(1) Der Gefahrenzonenplan hat aus einem kartographischen und einem textlichen Teil zu bestehen.
(2) Der kartographische Teil hat zu umfassen:
- a) eine Gefahrenkarte, die das Plangebiet, die Einzugsgebiete gemäß § 3 sowie besondere Gefahrenursachen aufzeigt, und
- b) Gefahrenzonenkarten, die die für das Bemessungsereignis (§ 6 Abs. 1) ermittelten Wirkungen im raumrelevanten Bereich der Einzugsgebiete innerhalb des Plangebietes sowie die Vorbehaltsbereiche und die Hinweisbereiche aufzeigen.
(3) Der textliche Teil hat zu enthalten:
- a) die Beschreibung der Plangrundlagen,
- b) die Beschreibung und Begründung der Bewertung,
- c) die Beschreibung und Begründung er sich daraus ergebenden Darstellung der Gefahrenzonen und der Vorbehaltsbereiche sowie
- d) Hinweise für Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2
(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage, wie auf einer Landkarte im Maßstab 1 : 50 000, 1 : 25 000 oder 1 : 20 000, auf einem Luftbild oder einer Luftbildauswertung, zu erstellen. Besondere Gefahrenursachen sind durch geeignete Signaturen auszuweisen.
(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Grundsteuer- oder des Grenzkatasters zugrunde zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 5 000 sein.
Schlagworte
Grundsteuerkataster
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10010379
Dokumentnummer
NOR12132516
alte Dokumentnummer
N8197621743L
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