Richtlinien
§ 5.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen oder der Bundesministerin für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die insbesondere weiterführende Regelungen zum Verfahren, zur Höhe des Mitteleinsatzes, zu den Voraussetzungen und Bedingungen für den Einsatz der Mittel, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung zugesagter Mittel sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten haben.
(2) Der Einsatz von Mitteln nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass den Anforderungen der Richtlinien entsprochen wird.
Schlagworte
Aufzeichnungsverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20011948
Dokumentnummer
NOR40245228
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