§ 5.
(1) Wenn festgestellt wird, daß andere Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise Inkraftsetzung der in der Liste XXXII‑ Österreich enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen, zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 maßgeblichen Voraussetzungen sowie Umfang und Ausmaß der zu treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister festzustellen.
(3) Die auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei den betreffenden Tarifpositionen angeführten Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.
Schlagworte
BGBl. Nr. 314/1968, BGBl. Nr. 129/1955
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006655
Dokumentnummer
NOR12072615
alte Dokumentnummer
N5198012448I
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