Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5.
(1) Die Prüfung umfasst die Gegenstände Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft, Koch- und Serviertechniken sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Schlagworte
Küchenmanagement, Kochtechnik
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010655
Dokumentnummer
NOR40214842
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)