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§ 5 Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5.

(1)   Die Prüfung umfasst die Gegenstände Küchen- und Servicemanagement sowie Warenwirtschaft, Koch- und Serviertechniken sowie Wirtschaftliche Kompetenz und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Schlagworte

Küchenmanagement, Kochtechnik

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010655

Dokumentnummer

NOR40214842

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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