§ 5 FZV

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1999

4. Abschnitt

Funkerprüfungen Ort und Zeitpunkt

§ 5.

(1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.

(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.

Schlagworte

Seefunkdienst

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019

Gesetzesnummer

10012879

Dokumentnummer

NOR12159298

alte Dokumentnummer

N9199913276U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)