2. Abschnitt
Kursablauf Umfang und Einteilung der Kurse
§ 5.
(1) Bei Einteilung der Nachschulungskurse hat die ermächtigte Einrichtung den Kurstyp, an dem der Betreffende teilzunehmen hat, zu bestimmen. Die ermächtigte Einrichtung hat darauf zu achten, dass jeder Teilnehmer an einem Kurs desjenigen Kurstyps gemäß §§ 2 bis 4 teilnimmt, in dem die Problematik aufgearbeitet wird, die der Grund für die Anordnung der Nachschulung war. Der Betreffende hat den oder die Strafbescheid(e) oder - sofern eine Bestrafung nicht erfolgt ist - den Bescheid, mit dem die Nachschulung angeordnet wurde, zur Anmeldung zur Nachschulung mitzubringen. Beim Zusammentreffen mehrerer Nachschulungsgründe hat die ermächtigte Einrichtung festzulegen, welcher Kurstyp zu absolvieren ist. In diesem Fall ist von der ermächtigten Einrichtung sicherzustellen, dass alle der Nachschulung zugrundeliegenden Ursachen erörtert werden. Es ist zulässig, dass Probeführerscheinbesitzer und Nicht-Probeführerscheinbesitzer am selben Kurs teilnehmen.
(2) Die Nachschulung ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens elf Teilnehmern durchzuführen. Ist einem Teilnehmer die Teilnahme an einer Gruppensitzung nicht möglich, kann in begründeten Ausnahmefällen höchstens eine Gruppensitzung durch ein Einzelgespräch im Ausmaß von einem Drittel der Dauer der versäumten Gruppensitzung ersetzt werden. Abgesehen davon hat die Zusammensetzung der Gruppe über die gesamte Dauer des Nachschulungskurses gleich zu bleiben.
(3) Die Nachschulungskurse gemäß § 2 bis § 4 haben folgendes Ausmaß aufzuweisen:
____________________________________________________________________
Erstmaliger Besuch einer Wiederholter Besuch einer
Nachschulung Nachschulung desselben
Kurstyps innerhalb von
fünf Jahren
____________________________________________________________________
Nachschulung mindestens vier Mindestens fünf
gemäß §§ 2 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
oder 4 insgesamt insgesamt
15 Kurseinheiten 18 Kurseinheiten
____________________________________________________________________
Nachschulung mindestens vier mindestens fünf
gemäß § 3 Gruppensitzungen zu Gruppensitzungen zu
insgesamt zwölf insgesamt
Kurseinheiten sowie eine 15 Kurseinheiten sowie
Fahrprobe, die eine Fahrprobe, die
hinsichtlich des hinsichtlich des Aufwandes
Aufwandes einer einer Gruppensitzung von
Gruppensitzung von insgesamt drei
insgesamt drei Kurseinheiten entspricht
Kurseinheiten entspricht
____________________________________________________________________
Die zusätzliche Kurssitzung beim wiederholten Besuch einer Nachschulung innerhalb von fünf Jahren kann auch in Form eines Einzelgesprächs in der Dauer von einer Kurseinheit durchgeführt werden. Eine Kurseinheit hat 50 Minuten zu betragen.
(4) Die Kurssitzungen sind möglichst gleichmäßig auf einen Zeitraum von mindestens 22 und höchstens 40 Kalendertagen verteilt, durchzuführen. An einem Tag darf jedoch nicht mehr als eine Kurssitzung durchgeführt werden. Die Dauer einer Gruppensitzung hat mindestens drei und höchstens fünf Kurseinheiten zu betragen. Der Zeitraum zwischen zwei Kurssitzungen hat mindestens zwei Tage zu betragen, ausgenommen bei Ersatzsitzungen gemäß Abs. 2 zweiter Satz.
(5) In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn beim Betreffenden die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten, kann die Nachschulung in Form eines Einzelgesprächs absolviert werden. Die Dauer dieser Form der Nachschulung hat mindestens fünf Einzelgespräche zu je einer Kurseinheit zu betragen, wobei bei Personen, die bereits zum wiederholten Mal an einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von fünf Jahren teilnehmen, eine Erweiterung auf sechs Kurseinheiten zu erfolgen hat.
(6) Mit Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung gilt die Nachschulung als ordnungsgemäß absolviert. Folgende Voraussetzungen müssen für die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung erfüllt sein:
- 1. Teilnahme an allen Kurssitzungen unbeschadet Abs. 2,
- 2. ausreichende Mitarbeit im Kurs,
- 3. keine Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs. 3,
- 4. vollständige Bezahlung der Kursgebühr.
Wird die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung aus den in Z 1 bis 3 genannten Gründen verweigert, ist für einen Erwerb einer Kursbesuchsbestätigung ein neuerlicher Nachschulungskurs zu absolvieren.
(7) Wurde von der Behörde sowohl eine verkehrspsychologische Stellungnahme als auch eine Nachschulung angeordnet, ist vor Absolvierung der Nachschulung die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen. Die verkehrspsychologische Stellungnahme und die Nachschulung dürfen in diesen Fällen nicht vom selben Verkehrspsychologen durchgeführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)