§ 5.
(1) Fruchtnektar dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
- 1. die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten
- 2. Fructosesirup
- 3. aus Früchten stammende Zuckerarten.
(2) Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat dürfen folgende Zuckerarten zugesetzt werden:
- 1. die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, beschriebenen Zuckerarten
- 2. Fructosesirup.
(3) Fruchtsäften dürfen die in Abs. 2 genannten Zuckerarten mit einem Wassergehalt von weniger als 2 % zugesetzt werden.
(4) Zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft mit Ausnahme von Birnen- und Traubensaft dürfen die in den Abs. 1 bis 3 aufgezählten Zuckerarten unter folgenden Bedingungen zugesetzt werden:
- 1. zur Korrektur des sauren Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 15 g je Liter Saft nicht überschreiten darf,
- 2. zur Erzielung eines süßen Geschmacks, wobei die in Trockenmasse ausgedrückte Menge der zugesetzten Zuckerarten 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf, wobei die Menge der zur Korrektur des sauren Geschmacks und zur Erzielung eines süßen Geschmacks zugesetzten Zuckerarten insgesamt 150 g je Liter Saft nicht überschreiten darf.
(5) Der Zusatz von Zitronensaft und/oder konzentriertem Zitronensaft zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, konzentriertem und getrocknetem Fruchtsaft und Fruchtnektar ist zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 Gramm je Liter Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zulässig.
(6) Der Zusatz von Zuckerarten und Zitronensaft bzw. konzentriertem Zitronensaft oder gemäß der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Säuerungsmitteln bei ein und demselben Fruchtsaft ist unzulässig.
(7) Der Zusatz von Kohlensäure als Zutat ist zulässig.
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