§ 5 Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.1982

Stempelmarkengebarung siehe Stempelmarkengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 89/1964

Wertkarten

§ 5.

(1) Die zur Verrechnung der Freistempelabdrucke dienenden Wertkarten werden im einheitlichen Nennbetrag von 10 000 S auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen hergestellt und sind von den Finanzämtern direkt bei der Österreichischen Staatsdruckerei zu bestellen. Für die Gebarung mit den Wertkarten gelten die für die Stempelmarkengebarung erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(2) Das Finanzamt hat die Wertkarten an die zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigten erst auszufolgen, wenn dem Finanzamt der Empfangscheinabschnitt des Erlagscheines, auf dem die Einzahlung oder der Auftrag zur Überweisung des Entgeltes für die Wertkarten auf das Postscheckkonto des Finanzamtes bestätigt wurde, vorgelegt wird.

(3) Der zum Betrieb einer Freistempelmaschine Berechtigte hat die verbrauchten Wertkarten dem Finanzamt anläßlich des nächsten Bezuges von Wertkarten zurückzustellen bzw. bei Überprüfung durch das Finanzamt dem Kontrollorgan zu übergeben.

Stempelmarkengebarung siehe Stempelmarkengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 89/1964

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047711

alte Dokumentnummer

N31982171660

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