§ 5
(1) Führungskräfte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch verpflichtende begleitende Maßnahmen (z. B. Schulungen) zu sensibilisieren.
(2) Vorgesetzte und Personalabteilungen haben sich an der Erarbeitung frauenfördernder Maßnahmen zu beteiligen, die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen und durch eine aktive Mitgestaltung der Umsetzung eine Vorbildfunktion zu übernehmen.
(3) Führungskräfte haben Frauen bei der Gestaltung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen. In den Mitarbeiter/innengesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes des Ressorts hinzuweisen.
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