§ 5 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2022

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 5.

(1) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, im Falle ihrer Unterrepräsentation vorrangig zuzulassen (§ 11d B-GlBG). Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen. Auch den für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme bzw. die Bewerbung zu ermöglichen.

(2) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Ausbildungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20011957

Dokumentnummer

NOR40245326

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