§ 5 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Schlussbestimmungen

§ 5.

Die nachfolgenden Schlussbestimmungen regeln Anwendungsbereich, Umsetzung und Inkrafttreten des Frauenförderungsplanes:

  1. 1. Die Bestimmungen des Frauenförderungsplanes sind auf alle Ressortangehörigen sinngemäß anzuwenden, unabhängig von einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit.
  2. 2. Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan angeführten Maßnahmen obliegt den Organen, die nach der jeweiligen Geschäftseinteilung Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
  3. 3. Die Evaluierung des Frauenförderungsplanes obliegt der Personalabteilung A. Die dazu erforderlichen Strukturen und Aufgabenbereiche sind zu schaffen.
  4. 4. Dieser Frauenförderungsplan tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  5. 5. Der Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung, verlautbart im BGBl. II Nr. 121/2019, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20011098

Dokumentnummer

NOR40221919

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