§ 5 Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

§ 5.

(1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport und der Bundeskanzler, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut; mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut; mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des § 4 ist jeder in diesen Bestimmungen genannte Bundesminister im Rahmen seines Wirkungsbereiches betraut.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009645

Dokumentnummer

NOR12121909

alte Dokumentnummer

N7198710054Y

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