§ 5 FOnErklV

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2008

§ 5.

(1) Auf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, BGBl. II Nr. 192/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 436/2005, nicht mehr anzuwenden.

(2) Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.

(3) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 245/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Schlagworte

Umsatzsteuererklärung, Einkommensteuererklärung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40100176

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)