§ 5 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2000

§ 5

(1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.

(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.

(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so dürfen diese stichprobenmäßig durchgeführt werden.

(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom Fleischuntersuchungstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Fleischuntersuchung umgehend zu melden. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat die Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde des Herkunftsbestandes weiterzuleiten.

(5) Bei Feststellung einer vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung im Sinne des Abs. 4 zu erstatten.

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