§ 5.
(1) Bei der Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – ist neben der Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985, BGBl. Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch
- 1. aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus (§ 4) stammt und
- 2. der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen und für tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes) erklärt worden ist.
(2) Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung nach Abs. 1 ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß geeignet ist.
Schlagworte
Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 390/1985
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133923
alte Dokumentnummer
N8198513446L
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