§ 5 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 5.

(1) Bei der Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – ist neben der Einfuhrbewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz gemäß der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1985, BGBl. Nr. 390, ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch

  1. 1. aus einem zugelassenen Betrieb oder Kühlhaus (§ 4) stammt und
  2. 2. der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen und für tauglich (§ 29 des Fleischuntersuchungsgesetzes) erklärt worden ist.

(2) Bei der Einfuhr von Fleisch von Geflügel und Wild ist neben der allenfalls erforderlichen Bewilligung nach Abs. 1 ein Zeugnis eines staatlich bestellten Tierarztes des Herkunftslandes vorzulegen, in welchem bescheinigt wird, daß das Fleisch für den menschlichen Genuß geeignet ist.

Schlagworte

Einfuhrverordnung, BGBl. Nr. 390/1985

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133923

alte Dokumentnummer

N8198513446L

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