Begrenzung der Kreditrisikokonzentration
§ 5
Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des § 2 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:
- 1. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des §27 Abs.4 und 4a BWG darf 25vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
- 2. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
- 3. Die Summe der einzelnen gewichteten Kreditrisikokonzentrationen darf 800vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.
- 4. §103 Z21 lit.d BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.
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