§ 5.
(1) Fischereierzeugnisse sind untauglich, wenn
- 1. zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang gegeben ist;
- 2. Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes nachgewiesen wurden (soweit auf Grund des LMG 1975 oder der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG , ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990, Höchstwerte für Rückstände festgelegt wurden, sind diese maßgeblich);
- 3. den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMG 1975 oder gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG verboten ist;
- 4. sie gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;
- 5. sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang genannt sind, vorliegen und das Fleisch als gesundheitsschädlich oder verdorben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a oder b LMG 1975 einzustufen ist.
(2) Bei Verdacht auf Rückstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, sind Proben zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen.
(3) In Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 hat der Fleischuntersuchungstierarzt die für den Herkunftsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nachweislich hierüber zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003889
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