§ 5 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an Geschädigte im Bereich des Handels

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1987

§ 5.

Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes exklusive der Umsatzsteuer.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010516

Dokumentnummer

NOR12134247

alte Dokumentnummer

N8198710067Y

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