§ 5.
Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden, ist analog den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 vorzugehen und die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010495
Dokumentnummer
NOR12134130
alte Dokumentnummer
N8198612810L
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