§ 5 Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1986

§ 5.

Die Schadenserhebungen bei den Haltern von Schafen und Ziegen haben die Anzahl der Milchtiere zu umfassen, deren Milch entweder unverändert oder verändert zum Stichtag 1. Mai 1986 in Verkehr gesetzt wurde. Sofern das Verkehrsverbot noch in Kraft ist, hat jeweils nach diesem Stichtag vierteljährlich eine Neuerhebung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010494

Dokumentnummer

NOR12134092

alte Dokumentnummer

N8198611526Y

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