§ 5.
Die Schadenserhebungen bei den Haltern von Schafen und Ziegen haben die Anzahl der Milchtiere zu umfassen, deren Milch entweder unverändert oder verändert zum Stichtag 1. Mai 1986 in Verkehr gesetzt wurde. Sofern das Verkehrsverbot noch in Kraft ist, hat jeweils nach diesem Stichtag vierteljährlich eine Neuerhebung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Gesetzesnummer
10010494
Dokumentnummer
NOR12134092
alte Dokumentnummer
N8198611526Y
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