§ 5 Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Evaluierung

§ 5.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2010 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.

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