Förderungsrichtlinien
§ 5.
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, in den Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
(2) In den Förderungsrichtlinien sind insbesondere näher zu regeln:
- 1. Ziel, Zweck und Gegenstand der Förderung,
- 2. persönliche, sachliche, filmbezogene und kalkulatorische Förderungsvoraussetzungen,
- 3. der kulturelle Eigenschaftstest,
- 4. die Art und Höhe der Förderung,
- 5. die Antragstellung, Förderungsentscheidung und Auszahlung,
- 6. die Voraussetzungen für Widerruf bzw. Rückzahlung der Förderung und
- 7. der Beirat.
(3) Die Förderungsrichtlinien „Filmstandort Österreich“ sind im Internet unter www.filmstandort-austria.at kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
20008872
Dokumentnummer
NOR40162738
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