Lagerung von Flüssiggas
§ 5.
Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037650
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