§ 5 FeZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Befristung

§ 5

Die Zuerkennung einer Zuschussleistung ist mit höchstens drei Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 3 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

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