§ 5 Fettverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 5.

(1) Unter Verwendung von Darmabputzfett oder Knochenfett des Schweines hergestelltes Fett darf nicht unter der Bezeichnung „Schweinefett“ („Schweineschmalz“ oder „Schmalz“) oder einer anderen auf eine höhere Qualität hinweisenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft werden.

(2) Schweinefett (Schweineschmalz oder Schmalz), das zum Zwecke der Wiederherstellung seiner Genußtauglichkeit raffiniert wurde, darf nur unter der Bezeichnung „Kochschmalz“ feilgehalten oder verkauft werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1975

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

10010286

Dokumentnummer

NOR12130439

alte Dokumentnummer

N8195729460L

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