§ 5 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Berechnung von Gebühren für Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind

§ 5.

(1) Für die Überlassung und Instandhaltung von posteigenen Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind, ist die monatliche Gebühr je nach der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer der Einrichtungen bis zur Höhe von 3 v. H. des handelsüblichen Preises zu berechnen.

(2) Für die Instandhaltung von Einrichtungen, die in dieser Gebührenordnung nicht angeführt sind und von der Post- und Telegraphenverwaltung in das Eigentum des Teilnehmers (Benützers) übertragen oder von ihm selbst beigestellt werden, ist die monatliche Gebühr bis zur Höhe von einem Drittel der nach Abs. 1 ermittelten Gebühr, entsprechend den der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Instandhaltung der betreffenden Einrichtungen erwachsenden Aufwendungen, zu berechnen.

(3) Anstelle der Gebühr nach Abs. 1 ist nur die Gebühr nach Abs. 2 zu berechnen, wenn dem Teilnehmer (Benützer) die Kosten für die Anschaffung der betreffenden Einrichtungen von der Post- und Telegraphenverwaltung zur Gänze angelastet werden.

(4) Der Teilnehmer (Benützer) hat in den Fällen des Abs. 3 im Falle der Beendigung des Teilnehmer-(Benützungs-)verhältnisses keinen Anspruch auf auch nur teilweisen Rückersatz der Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung der posteigenen Einrichtungen vor Ablauf der durchschnittlichen wirtschaftlichen Gebrauchsdauer dieser Einrichtungen endet.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147678

alte Dokumentnummer

N9197042587L

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