§ 5
(1) Zur Kennzeichnung gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, und für sonstige Kennzeichnungen, die für Fleisch und Fleischerzeugnisse vorgeschrieben sind, dürfen nur E 155, E 133 oder E 129 oder eine entsprechende Mischung von E 133 oder E 129 verwendet werden.
(2) Zum Färben der Schale oder für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 dürfen nur die im Anhang I angeführten Farbstoffe verwendet werden.
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