§ 5 Fahrgastschiffverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.2000

Spezielle Sicherheitsanforderungen

§ 5

(1) Für neue und vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A, B,

C und D gilt Folgendes:

  1. 1. Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (CELEX-Nr. 394L0057, ABl. Nr. L 319 vom 12. 12. 1994, S 20 ff.) anerkannten Organisation oder die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Art. 14 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.
  2. 2. Es gelten die Bestimmungen der Kapitel IV, V und VI des SOLAS-Übereinkommens.
  3. 3. Für die Navigationsausrüstung an Bord gilt Kapitel V Regel 12 des SOLAS-Übereinkommens. An Bord befindliche Navigationsausrüstungen, die in Anhang A.1 der Schiffsausrüstungsverordnung aufgeführt sind und deren Vorschriften erfüllen, werden als konform mit der Typzulassungsvorschrift nach Kapitel V Regel 12 lit. r des SOLAS-Übereinkommens betrachtet.

(2) Für neue Fahrgastschiffe gilt Folgendes:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften
  1. a) Neue Fahrgastschiffe der Klasse A müssen den Anforderungen des SOLAS-Übereinkommens sowie den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Regeln, deren Auslegung das SOLAS-Übereinkommen der Behörde überlässt, hat diese nach Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie auszulegen.
  2. b) Neue Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
  1. 2. Freibordvorschriften
  1. a) Alle neuen Fahrgastschiffe ab einer Länge von 24 Metern müssen dem Freibord-Übereinkommen entsprechen.
  2. b) Bei neuen Fahrgastschiffen von weniger als 24 Meter Länge sind in Bezug auf Länge und Klasse Kriterien mit einem Sicherheitsstandard anzuwenden, der dem im Freibord-Übereinkommen festgelegten Sicherheitsstandard gleichwertig ist.
  3. c) Unbeschadet der lit. a und b sind neue Fahrgastschiffe der Klasse D von der Anforderung einer Mindestbughöhe, wie sie im Freibord-Übereinkommen festgelegt ist, befreit.
  4. d) Neue Fahrgastschiffe der Klassen A, B, C und D müssen über ein Volldeck verfügen.

(3) Für vorhandene Fahrgastschiffe gilt Folgendes:

  1. 1. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klasse A müssen den für vorhandene Fahrgastschiffe geltenden Regeln des SOLAS-Übereinkommens sowie den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Regeln, deren Auslegung das SOLAS-Übereinkommen der Behörde überlässt, hat diese nach Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie auszulegen.
  2. 2. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klasse B müssen den Anforderungen dieser Verordnung und des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen.
  3. 3. Vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D müssen die Anforderungen dieser Verordnung und der Kapitel II-1, II-2 und III des Anhanges I der Fahrgastschiff-Richtlinie erfüllen.
  4. 4. Bevor vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen C und D für regelmäßige Inlandfahrten in einem Aufnahmestaat eingesetzt werden können, ist die Zustimmung des Aufnahmestaates einzuholen.
  5. 5. Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art und die damit zusammenhängenden Ausrüstungsarbeiten müssen den Vorschriften gemäß Abs. 2 Z 1 entsprechen. Umbauten an einem vorhandenen Fahrzeug, die nur der größeren Überstehensfähigkeit dienen, werden nicht als Änderungen größerer Art betrachtet.
  6. 6. Z 1 - sofern im SOLAS-Übereinkommen nicht frühere Termine genannt sind - und Z 2 und 3 - sofern in Anhang I der Fahrgastschiff-Richtlinie nicht frühere Termine genannt sind - werden bis zu den nachstehenden Terminen nicht auf Fahrzeuge angewandt, bei denen während des jeweils genannten Zeitraumes die Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gegeben war:
  1. a) Zeitraum vor dem 1. Jänner 1940: bis 1. Juli 2006;
  2. b) Zeitraum vom 1. Jänner 1940 bis zum 31. Dezember 1962: bis 1. Juli 2007;
  3. c) Zeitraum vom 1. Jänner 1963 bis zum 31. Dezember 1974: bis 1. Juli 2008;
  4. d) Zeitraum vom 1. Jänner 1975 bis zum 31. Dezember 1984: bis 1. Juli 2009;
  5. e) Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis zum 1. Juli 1998: bis 1. Juli 2010.
  1. 7. Ausnahmsweise können vorhandene Fahrgastschiffe der Klassen A und B, die vor dem 1. Jänner 1996 ausschließlich für Inlandfahrten zwischen Häfen in Griechenland in Betrieb waren,

    davon befreit werden, die Anforderungen der Regeln II-1/B/8-1

    und II-1/B/8-2 des SOLAS-Übereinkommens oder des Anhanges I und der Regel II-2/B/16 des Anhanges I der Fahrgastschiff Richtlinie zu erfüllen, sofern sie folgenden Anforderungen genügen:

  1. a) Am 1. Oktober 2000 überschreitet ihr Baualter, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die Kiellegung erfolgte oder ein entsprechender Bauzustand gemäß § 2 Z 7 gegeben war, 27 Jahre;
  2. b) ihr Betrieb bleibt auf Inlandfahrten zwischen Häfen in Griechenland beschränkt;
  3. c) ihr Betrieb auf Inlandfahrten wird spätestens mit Erreichen eines Baualters von 35 Jahren eingestellt.

(4) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gilt Folgendes:

  1. 1. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die ab dem 1. Jänner 1996 gebaut oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art unterzogen wurden oder werden, müssen den Anforderungen des Kapitels X Regel 3 des SOLAS-Übereinkommens entsprechen, es sei denn,
  1. a) spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgte ihre Kiellegung oder befanden sie sich in einem entsprechenden Bauzustand;
  2. b) Lieferung und Inbetriebnahme sollen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen und
  3. c) sie entsprechen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb.
  1. 2. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 gebaut wurden und den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge entsprechen, können gemäß diesem Code weiterbetrieben werden.

    Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1996 gebaut wurden und den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nicht entsprechen, dürfen nicht auf Inlandfahrten eingesetzt werden, es sei denn, sie wurden bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Inlandfahrten eingesetzt. Solche Fahrzeuge müssen den Anforderungen des Codes für die Sicherheit von Fahrzeugen mit dynamischem Auftrieb entsprechen.

  1. 3. Der Bau und die Instandhaltung von Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und ihrer Ausrüstung müssen den Vorschriften gemäß Abs. 1 Z 1 entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)