§ 5 FachKBV

Alte FassungIn Kraft seit 12.10.1996

Praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten

§ 5.

(1) Eine praktische Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG im Rahmen einer Umweltbegutachtung hat der Beurteilung zu dienen, ob die für die Durchführung einer Umweltbegutachtung erforderlichen Fähigkeiten vorhanden sind (Beurteilungsziel).

(2) Die praktische Überprüfung erfolgt anhand eines vom Zulassungswerber bzw. der Zulassungswerberin zu nennenden Standortes oder anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles. Im Falle der Beurteilung anhand eines den Erfordernissen der Realität möglichst entsprechenden Fallbeispieles ist dieses Fallbeispiel von der Prüfungskommission vorzugeben. Die Auswahl des Fallbeispieles ist auf die jeweils beantragten Sektoren abzustimmen. Mußten bei der Zulassung die praktischen Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 6 Z 2 UGStVG anhand eines Fallbeispieles beurteilt werden, ist im Rahmen der Aufsicht nach § 10 Abs. 1 UGStVG verstärkt auf die Umsetzung dieser Kenntnisse im Betrieb Bedacht zu nehmen.

(3) Die Erfüllung des in Abs. 1 angeführten Beurteilungszieles ist im Rahmen der praktischen Umsetzung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Abs. 5 und Anhang III der EMAS-V anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:

  1. 1. Die in der Dokumentation (§ 2) enthaltenen Angaben, insbesondere betreffend die systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens werden in effektiver Weise praktisch umgesetzt und entsprechen dem Ablaufplan nach Z 4;
  2. 2. Die Beherrschung und praktische Umsetzung der grundlegenden Fachkenntnisse entsprechend der in § 4 Abs. 3 angeführten Bereiche und Gebiete kann im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung durch den Zulassungswerber bzw. die Zulassungswerberin (Umwelteinzelgutachter/in oder gutachterlich tätiges Personal einer Umweltgutachterorganisation) im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 und 5 UGStVG unter Beweis gestellt werden;
  3. 3. Das durch eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in einer Umweltgutachterorganisation zusammengestellte und instruierte Gutachter/innenteam demonstriert im praktischen Zusammenwirken aller Mitglieder die Umsetzung der im betroffenen Sektor erforderlichen Kompetenz in den Bereichen des § 4 Abs. 6 Z 3 UGStVG, insbesondere auch durch eine entsprechende Zusammenarbeit in gruppendynamischer Hinsicht;
  4. 4. Vor der Durchführung einer Umweltbegutachtung wird nach den Erfordernissen des Anhangs III lit. B der EMAS-V ein für den Standort spezifizierter Ablaufplan festgelegt bzw. - im Fall einer Beurteilung anhand eines Fallbeispieles - simuliert und dokumentiert, der insbesondere folgenden Erfordernissen in struktureller Hinsicht zu entsprechen hat:
  1. a) klare Festlegung des Begutachtungsumfanges in der schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen gemäß den Anforderungen nach Anhang III lit. B Z 2 der EMAS-V,
  2. b) Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch das Unternehmen und Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen durch den Umweltgutachter vor dem Besuch auf dem Gelände des Standorts (Grunddokumentation über den Standort, Schriftform der Umweltpolitik und des Umweltprogramms, Beschreibung des Umweltmanagementsystems, der Einzelheiten der Umweltprüfung bzw. Umweltbetriebsprüfung, Bericht über diese Prüfung und etwaige Korrekturmaßnahmen und Entwurf der Umwelterklärung),
  3. c) Besuch auf dem Gelände des Standorts, wobei nach vorhandenen Ablaufplänen vorzugehen ist und insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, um festzustellen, ob das Umweltmanagementsystem auch von dem Personal am Standort verstanden und umgesetzt wird,
  4. d) Ausarbeitung eines Berichts für die Unternehmensleitung und Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen gemäß den Anforderungen nach Anhang III lit. B Z 3 und 4 der EMAS-V, wobei auftretende Mängel im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der EMAS-V bekanntzugeben, zu erörtern und vom Unternehmen zu beheben sind,
  5. e) Abschluß der Begutachtung einschließlich allfälliger Korrekturmaßnahmen und Besprechung der Ergebnisse,
  6. f) Gültigerklärung der Umwelterklärung bei Erfüllung aller Anforderungen der EMAS-V.

(4) Die Beurteilungskriterien des Abs. 3 Z 3 kommen lediglich für Umweltgutachterorganisationen in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10010994

Dokumentnummer

NOR12139976

alte Dokumentnummer

N8199658361J

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