§ 5.
(1) In die „Austria Codex-Fachinformation“ können mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz neben den Fachinformationen weitere generelle und wettbewerbsneutrale Informationen über Arzneimittel aufgenommen werden, deren Kenntnis für die Benützer von wesentlicher Bedeutung ist. Bei diesen Zusatzinformationen muß allerdings deutlich kenntlich gemacht sein, daß sie keinen Teil der Fachinformation darstellen.
(2) Zusatzinformationen gemäß Abs. 1 sind jedenfalls Angaben über die Abgabe auf Rechnung der Sozialversicherungsträger und über den Preis.
(3) Die „Austria Codex-Fachinformation“ darf keine Werbung enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010464
Dokumentnummer
NOR12133451
alte Dokumentnummer
N8198415727L
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