Übergangsbestimmungen
Vorläufige Zertifikate und Bescheinigungen
§ 5.
(1) Für Personen gelten die Zertifizierungs- oder Bescheinigungsanforderungen für die jeweils geregelten Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß Z 1 bis 4 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:
- 1. In Bezug auf die in § 2 Z 5 genannte Verordnung gilt das Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung „Kälteanlagentechniker“ bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).
- 2. In Bezug auf die in § 2 Z 6 genannte Verordnung gilt eine die einschlägige berufliche Erfahrung nachweisende, den Anforderungen dieser Verordnung (EG) genügende Bestätigung der durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 bestimmten einschlägigen Organisation der gewerblichen Wirtschaft bis zum 4. Juli 2010 als vorläufiges Personalzertifikat im Sinne dieser Verordnung (EG).
- 3. In Bezug auf die in § 2 Z 7 genannte Verordnung gelten Personen, die bereits früher die in der genannten Verordnung (EG) geregelte Tätigkeit ausgeübt haben, bis zum 4. Juli 2009 als zertifiziert im Sinne dieser Verordnung (EG).
- 4. In Bezug auf die in § 2 Z 9 genannte Verordnung gelten Personen, die ein Lehrabschlusszeugnis der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug (KFZ) – Techniker oder Kraftfahrzeug-Mechaniker erworben haben, bis zum 4. Juli 2010 als angemessen ausgebildet im Sinne dieser Verordnung (EG).
(2) Für Unternehmen gelten die Zertifizierungsanforderungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen bis zu dem Zeitpunkt, der in der jeweiligen Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 5 oder 6 für das Auslaufen der Übergangsfrist festgelegt ist, unter den nachstehenden Voraussetzungen als erfüllt:
- 1. In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 5 gilt die in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung für Kälte- und Klimatechnik bis zum 4. Juli 2011 als vorläufiges Unternehmenszertifikat im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).
- 2. In Bezug auf die Verordnung (EG) gemäß § 2 Z 6 gelten Unternehmen, die über eine in Österreich erworbene einschlägige Gewerbeberechtigung verfügen, bis zum 4. Juli 2010 als Inhaber eines vorläufigen Unternehmenszertifikats im Sinne des Artikels 9 dieser Verordnung (EG).
Schlagworte
Zertifizierungsanforderung, Kältetechnik
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20006451
Dokumentnummer
NOR40110226
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