Genehmigungsverfahren
§ 5.
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,
- 2. Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 aufgeführten Gasen verbunden ist,
- 3. Quellen der Emissionen von in Anhang 1 aufgeführten Gasen aus der Anlage; eine Quantifizierung der Emissionen ist nicht erforderlich,
- 4. geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit der Verordnung gemäß §§ 7 und 8 sowie Begründung für die vorgeschlagenen Maßnahmen.
(2) Bedient sich der Inhaber der Anlage für die technisch/operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu machen.
(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 genannten Punkte beizufügen.
(4) Inhaber von Anlagen gemäß Anhang 1 und § 2 Abs. 3 Z 1, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes über eine erstinstanzliche anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, haben die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen bis spätestens 31. Juli 2004 bei der zuständigen Behörde (§ 26) zu beantragen.
(5) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen unzureichend sind, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung bis 31. Dezember 2004 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.
(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Betrieb genommene oder zu nehmende Anlagen oder Anlagenänderungen gemäß § 6 kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20003311
Dokumentnummer
NOR40051680
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