§ 5 ExSV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Konformitätsvermutung

§ 5

(1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:

  1. 1. Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.
  2. 2. Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.

(2) Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.

(3) Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

(4) Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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