§ 5 Exekution gegen Gemeinden u. geg. öffentl. u. gemeinnützige Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1897

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.

Bestimmung der einer Execution entzogenen Vermögensbestandtheile.

§. 5.

Die staatlichen Verwaltungsbehörden, welche gemäß §. 15 der Executionsordnung die Erklärung abzugeben haben, inwieweit Vermögensbestandtheile einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ohne Beeinträchtigung der durch sie zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, sind die landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden; in Ansehung der Anstalten, welche sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden oder einer solchen Stadt gehören, ist die Erklärung von der politischen Landesbehörde abzugeben.

Der Kreis der Vermögensbestandtheile, welche der Execution unterliegen, ist von den genannten Behörden nach freiem Ermessen zu bestimmen.

statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.

Schlagworte

Exekution, Exekutionsordnung, Vermögensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001704

Dokumentnummer

NOR12021391

alte Dokumentnummer

N2189710424S

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