zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.
Bestimmung der einer Execution entzogenen Vermögensbestandtheile.
§. 5.
Die staatlichen Verwaltungsbehörden, welche gemäß §. 15 der Executionsordnung die Erklärung abzugeben haben, inwieweit Vermögensbestandtheile einer Gemeinde oder einer als öffentlich und gemeinnützig erklärten Anstalt ohne Beeinträchtigung der durch sie zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können, sind die landesfürstlichen politischen Bezirksbehörden; in Ansehung der Anstalten, welche sich im Gebiete einer Stadt mit eigenem Statut befinden oder einer solchen Stadt gehören, ist die Erklärung von der politischen Landesbehörde abzugeben.
Der Kreis der Vermögensbestandtheile, welche der Execution unterliegen, ist von den genannten Behörden nach freiem Ermessen zu bestimmen.
statt: landesfürstliche politische Bezirksbehörden nunmehr: Bezirksverwaltungsbehörden.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsordnung, Vermögensbestandteil
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001704
Dokumentnummer
NOR12021391
alte Dokumentnummer
N2189710424S
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