§ 5 EWR-VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Abschnitt 2 RECHTSWAHL Freie Rechtswahl

§ 5

Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht, wenn

  1. 1. das Risiko im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
  2. 2. in der Nicht-Lebensversicherung
  1. a) der Versicherungsnehmer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, oder
  2. b) der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Vertrag hiemit zusammenhängende, in mehr als einem Mitgliedstaat belegene Risiken deckt und eines dieser Risiken im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes oder in einem anderen Mitgliedstaat, der die freie Rechtswahl einräumt, belegen ist, oder
  3. c) er sich auf ein in der Anlage B zu diesem Bundesgesetz angeführtes besonderes Risiko bezieht.

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