§ 5 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5.

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder schriftlich abzulegen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung sind:

  1. 1. die Kenntnis der lateinischen, der griechischen und der hebräischen Sprache; die Sprachkenntnis ist entweder durch das Zeugnis einer höheren Schule oder durch das Reifezeugnis oder durch das Zeugnis über eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung oder durch die an einer Universität oder anerkannten ausländischen Hochschule abgelegte Ergänzungsprüfung nachzuweisen,
  2. 2. die erfolgreiche Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren und Übungen aus dem jeweiligen Teilprüfungsfach (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen),
  3. 3. die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt überdies die erfolgreiche Teilnahme an den übrigen im Studienplan vorgeschriebenen Proseminaren, Übungen, Praktika und Exkursionen (einschließlich der gegebenenfalls geforderten schriftlichen Leistungen) sowie die Inskription von fünf oder der gemäß § 14 Abs. 8 AHStG reduzierten Anzahl von einrechenbaren Semestern voraus und darf frühestens am Ende des entsprechenden Semesters erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124755

alte Dokumentnummer

N7199327251J

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